Die Chronik der Janitscharen-Kapelle Altenau - gegr. 1847  Startseite

1883 - Die Statuten der Janitscharen Capelle zu Altenau

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§ 12
Bei den Unterrichtsstunden, sowie, wenn zum Vergnügen geblasen werden soll, muß jedes Mitglied genau zur festgesetzten Zeit dasein. Wer ohne genügende Entschuldigung eine Viertelstunde nach der Zeit kommt, muß 2 Pfennig Strafe zahlen, wer ohne genügende Entschuldigung ganz fehlt, zahlt 10 Pfennig, wer den Unterricht unentschuldigt versäumt 15 Pfennig.

§ 13
Glaubt jemand, genügende Entschuldigung zu haben, so trägt er dieselbe in der Versammlung vor, und diese entscheidet, ob diese gelten soll oder nicht.

§ 14
Die jetzigen Mitglieder verpflichten sich durch Namensunterschrift, den obigen Bestimmungen streng nachzukommen, ebenso später eintretende Mitglieder. Diese verpflichten sich außerdem noch durch Handschlag, den sie dem ersten Vorstande leisten.

§ 15
Stirbt jemand, welcher nach längerem Bestehen des Musikkorps als Mitglied aufgenommen wurde, so haben dessen Erben keine Ansprüche an den Wert des Instrumentes, sondern nur an dem zur Zeit des Verstorbenen bestehenden Vermögen der Korpscasse, jedoch nur den Theil des einzelnen Mitgliedes.

Altenau, den 25. Appril 1883
Der zeitige Vorstand

August Stahl
Albert Bruns

 
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