|
§ 12
Bei den Unterrichtsstunden, sowie, wenn zum Vergnügen geblasen werden
soll, muß jedes Mitglied genau zur festgesetzten Zeit dasein. Wer ohne
genügende Entschuldigung eine Viertelstunde nach der Zeit kommt, muß 2
Pfennig Strafe zahlen, wer ohne genügende Entschuldigung ganz fehlt,
zahlt 10 Pfennig, wer den Unterricht unentschuldigt versäumt 15 Pfennig.
§
13
Glaubt jemand, genügende Entschuldigung zu haben, so trägt er
dieselbe in der Versammlung vor, und diese entscheidet, ob diese gelten
soll oder nicht.
§ 14
Die jetzigen Mitglieder verpflichten sich durch Namensunterschrift, den
obigen Bestimmungen streng nachzukommen, ebenso später eintretende
Mitglieder. Diese verpflichten sich außerdem noch durch Handschlag, den
sie dem ersten Vorstande leisten.
§ 15
Stirbt jemand, welcher nach längerem Bestehen des Musikkorps als Mitglied
aufgenommen wurde, so haben dessen Erben keine Ansprüche an den Wert des
Instrumentes, sondern nur an dem zur Zeit des Verstorbenen bestehenden
Vermögen der Korpscasse, jedoch nur den Theil des einzelnen Mitgliedes.
Altenau, den 25. Appril 1883
Der zeitige Vorstand
August Stahl
Albert Bruns
|