Die Chronik der Janitscharen-Kapelle Altenau - gegr. 1847  Startseite

1883 - Die Statuten der Janitscharen Capelle zu Altenau

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§ 7
Tritt ein Mitglied aus, so verbleibt dem Korps das Instrument, ohne daß eine Rückzahlung stattfindet; ist dagegen das Instrument in einem unbrauchbaren Zustande, dann muß der Austretenden noch so viel nachzahlen, als der ...(?)... ihm als Eigenthum.

§ 8
Wünscht jemand in das Korps aufgenommen zu werden, so hat er sich beim Vorstande zu melden und der 1. Vorsitzende leitet in der nächsten Versammlung die Abstimmung, welche durch Stimmzettel mit "Nein" und "Ja" bewirkt wird. Auf dieselbe Weise kann auch ein mißliebig gewordenes Mitglied aus der Versammlung ausgestoßen werden.

§ 9
Neu eintretende Mitglieder bezahlen ein Eintrittsgeld von 1 Mark, i. B. eine Mark, und tragen außerdem mit bei zu den laufenden Ausgaben.

§ 10
Die Zeit der Unterrichtsstunden wird am Anfange jedes halben Jahres für die Dauer desselben bestimmt. Die Zeit, wann und wo jedesmal geblasen werden soll, bestimmt der erste Vorstand. Dieser hat aber dabei die Mehrzahl der Wünsche zu berücksichtigen.

§ 11
Wenn ein Mitglied der Korpscasse an pflichtmäßigen Beiträgen die Summe von 60 Pfennig schuldet, und nach zweimaliger Abmahnung nicht bezahlt hat, so soll dasselbe aus dem Korps ausgestoßen werden, ohne Entschädigung der bereits bezahlten Beiträge.

 
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