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§ 7
Tritt ein Mitglied aus, so verbleibt dem
Korps das Instrument, ohne daß eine Rückzahlung stattfindet; ist dagegen
das Instrument in einem unbrauchbaren Zustande, dann muß der Austretenden
noch so viel nachzahlen, als der ...(?)... ihm als Eigenthum.
§ 8
Wünscht jemand in das Korps aufgenommen zu
werden, so hat er sich beim Vorstande zu melden und der 1. Vorsitzende
leitet in der nächsten Versammlung die Abstimmung, welche durch
Stimmzettel mit "Nein" und "Ja" bewirkt wird. Auf
dieselbe Weise kann auch ein mißliebig gewordenes Mitglied aus der
Versammlung ausgestoßen werden.
§ 9
Neu eintretende Mitglieder bezahlen ein Eintrittsgeld von 1 Mark, i. B.
eine Mark, und tragen außerdem mit bei zu den laufenden Ausgaben.
§ 10
Die Zeit der Unterrichtsstunden wird am Anfange jedes halben Jahres für
die Dauer desselben bestimmt. Die Zeit, wann und wo jedesmal geblasen
werden soll, bestimmt der erste Vorstand. Dieser hat aber dabei die
Mehrzahl der Wünsche zu berücksichtigen.
§ 11
Wenn ein Mitglied der Korpscasse an pflichtmäßigen Beiträgen die Summe
von 60 Pfennig schuldet, und nach zweimaliger Abmahnung nicht bezahlt hat,
so soll dasselbe aus dem Korps ausgestoßen werden, ohne Entschädigung
der bereits bezahlten Beiträge.
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