Statuten der Janitscharen Capelle zu Altenau
§ 1
Unterzeichnete Altenauer Waldarbeiter sind
zusammen getreten, um ein Musikkorps zu bilden zum Zweck geselliger
Unterhaltung.
§ 2
Die sämmtlichen Mitglieder des Korps wählen durch
Stimmzettel zwei Mitglieder zum ersten und zweiten Vorstande des Korps,
welche ein Jahr lang die Angelegenheiten des Korps verwalten.
§ 3
Der Vorstand hat die Versammlungen der Mitglieder zu berufen, den Ort zu
bestimmen, wo geblasen werden soll, sowie überhaupt den Vorsitz bei
solchen Versammlungen zu führen.
§ 4
Der 2te Vorstand verwaltet die gemeinschaftliche Casse, besorgt das
Eincassieren der Beiträge, Strafgelder u. s. w. und das Bezahlen der
vorkommenden Ausgaben, führt ein Buch über Einnahmen und Ausgaben,
welches vierteljährlich der Versammlung zur Einsicht vorgelegt wird.
§ 5
Die Instrumente werden auf gemeinschaftliche Kosten durch regelmäßige
Beiträge angeschafft und sind Eigenthum des Korps, nicht des Einzelnen,
welcher eben das eine oder andere Instrument in Gebrauch hat.
§ 6
Krankheit und gezwungener Militärdienst, wenn solcher über acht Wochen
dauert, befreien von den Beiträgen für die Instrumente während dieser
Zeit, sowie von der Nachzahlung dieser Beiträge.
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